Satzung für Kinder Ägyptens e.V.

helfen- heilen - betreuen

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

1.   Der Verein trägt den Namen "Kinder Ägyptens e.V." helfen - heilen - betreuen

2.  Er hat den Sitz in 54292 Trier, Theodor-Heuss-Allee 19

3.  Er ist in das Vereinsregister mit der Nr. 14 VR 3672 beim Amtsgericht Trier eingetragen.

4.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt mit der Gründung.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1.   Zweck des Vereins ist die Unterstützung von kranken, behinderten, verwaisten und Not leidenden Kindern in Ägypten. Dabei handelt es sich insbesondere um die Basisversorgung mit Nahrung und Kleidung sowie ärztliche medizinische Hilfen. Zur Durchführung dieser helfen kann der Verein mit anderen Hilfsorganisationen zusammenarbeiten.

     Es handelt sich um eine rein humanitäre Aktion - ohne Ansehen religiöser oder politischer Herkunft.

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977, (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

1.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2) und die Satzung anerkennt.

     Der Verein umfasst: - ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,

                                - Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

                                - Ehrenmitglieder

2.  Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

3.  Die Mitgliedschaft endet durch

     1. Austritt

     2. Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes

     3. Tod

4.  Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.

5.  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

     Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

     Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber auf der nächsten Sitzung.

6.  Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.   Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

2.  Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9). Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge

 

 

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

 

1.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

2.  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

     Organe des Vereins sind:

     der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8   Der Vorstand

 

1.   Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

     - der 1. und 2. Vorsitzende

     - der Schatzmeister

     - der Schriftführer

     - PR Manager

     - Projektleiter

     - die Beisitzer (4)

     Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

     Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes zu erfolgen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

3.  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

     a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

     b)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

     c)  Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Rechenschaftsberichtes

     d)  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

4.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

5.  Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasst Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in dem Bekanntmachungsblatt "Rathauszeitung" erfolgen.

     Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4.  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

5.  Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere der Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

6.  Der Mitgliedersammlung obliegt die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

     Die Mitgliederversammlung entscheidet, z.B. auch über:

     a) Aufgaben des Vereins,

     b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

     c) Mitgliedsbeiträge

     d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

     e) Satzungsänderungen

     f) Auflösung des Vereins.

7.  Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

 

§ 10 Vorstand und erweiterter Vorstand

 

1.   Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter

     und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

     Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 8 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

     Der Vor und der erweiterte Vorstand bestimmen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

     Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

     Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

 

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

1.   Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

2.  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehören aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

1.   Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.

2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Anderi Hilfe e.V. in Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

3.  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.