Satzung für Kinder Ägyptens e.V.
helfen- heilen - betreuen
§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Kinder
Ägyptens e.V." helfen - heilen - betreuen
2. Er hat den Sitz in 54292 Trier,
Theodor-Heuss-Allee 19
3. Er ist in das
Vereinsregister mit der Nr. 14 VR 3672 beim Amtsgericht Trier eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt
mit der Gründung.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des
Vereins ist die Unterstützung von kranken, behinderten, verwaisten und Not leidenden
Kindern in Ägypten. Dabei handelt es sich insbesondere um die Basisversorgung
mit Nahrung und Kleidung sowie ärztliche medizinische Hilfen. Zur Durchführung
dieser helfen kann der Verein mit anderen Hilfsorganisationen zusammenarbeiten.
Es handelt sich
um eine rein humanitäre Aktion - ohne Ansehen religiöser oder politischer
Herkunft.
2. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung 1977, (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2)
und die Satzung anerkennt.
Der Verein
umfasst: - ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
- Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr
- Ehrenmitglieder
2. Der Antrag auf
Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt
2. Ausschluss seitens des erweiterten
Vorstandes
3. Tod
4. Der Austritt
eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist
von 1 Monat.
5. Wenn ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf
einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem
Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben.
Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung
des Ausschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet hierüber auf der nächsten Sitzung.
6. Zu
Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss
der Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder
haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,
Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht
auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur
persönlich abgeben kann.
2. Die Mitglieder
zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9).
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge
§ 6 Verwendung von
Vereinsmitteln
1. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2. Die Mitglieder
dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des
Vereins sind:
der Vorstand
und die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand
übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der vorstand besteht aus mindestens 5
Personen. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen,
dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.
2. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1. und 2.
Vorsitzende
- der
Schatzmeister
- der
Schriftführer
- PR Manager
- Projektleiter
- die Beisitzer
(4)
Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind.
Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor
der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes zu erfolgen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
3. Dem Vorstand
obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung,
Erstellung des Rechenschaftsberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von
Mitgliedern
4. Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
5. Beschlüsse des
Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren
schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasst
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
3. Die Einberufung
der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in
dem Bekanntmachungsblatt "Rathauszeitung" erfolgen.
Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es
gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem
Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
5. Die
Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind
insbesondere der Rechenschaftsbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über
die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei
jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
6. Der
Mitgliedersammlung obliegt die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird auf
zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins
bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der
übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet, z.B. auch über:
a) Aufgaben des
Vereins,
b) Genehmigung
aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
c)
Mitgliedsbeiträge
d) Ernennung
von Ehrenmitgliedern
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung
des Vereins.
7. Jede
satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sie
nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des
Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse
ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben und
von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 10 Vorstand und
erweiterter Vorstand
1. Der Vorstand
ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter
und hat im
Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu
sorgen.
Der Vorstand
und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im
Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat
in der Regel 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu
erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 8 Tagen bei
telefonischer Bekanntgabe.
Der Vor und der
erweiterte Vorstand bestimmen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts
anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung
leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede
Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Die
Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder
des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehören aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des
Vereins und Vermögensbindung
1. Für den
Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung und nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Anderi Hilfe e.V. in Bonn, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige
Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.